Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich
1. Lieferungen und Leistungen der Global Procurement & Consulting Services GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Etwaige allgemeine Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich zurückgewiesen mit Ausnahme eines schriftlichen Anerkenntnisses der Bedingungen eines Bestellers. Aus der Annahme einer Bestellung oder einem Schweigen der Global Procurement & Consulting Services GmbH kann nicht auf eine Zustimmung der Global Procurement & Consulting Services GmbH zu abweichenden Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen geschlossen werden.
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der vorbezeichneten Schriftformklausel.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder ein Teil dieser Bestimmung unwirksam sein oder werden, oder sollte eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Eine unwirksame Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen wird durch eine neue Bestimmung ersetzt, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise werden die Parteien eine etwa ausfüllungsbedürftige Regelungslücke schließen.
II. Angebote
1. Die Angebote der Global Procurement & Consulting Services GmbH sind freibleibend.
2. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Global Procurement & Consulting Services GmbH eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt. Der Besteller ist bis zum Eingang einer sachlichen Antwort von Global Procurement & Consulting Services GmbH an die Bestellung gebunden, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen ab Zugang der Bestellung.
III. Preise
1. Die vereinbarten Preise sind verbindlich für drei Monate ab Vertragsabschluss.
Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss, so berechtigen zwischenzeitlich eingetretene Erhöhungen der Einstandskosten die Global Procurement & Consulting Services GmbH, auf der Grundlage der ursprünglichen Preiskalkulationen im Verhältnis zu der eingetretenen Kostensteigerung, angemessene Aufschläge vorzunehmen. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese Aufschläge mehr als 5 % des ursprünglichen Gesamtnettoauftragswertes betragen.
2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise zuzüglich Verpackung sowie bei Lieferung frei Haus zuzüglich Transport- und Versicherungskosten.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Alle Forderungen der Global Procurement & Consulting Services GmbH werden bei Lieferung bzw. im Falle einer Abholung, bei Meldung der Versandbereitschaft zur Zahlung fällig.
2. Der Besteller hat die von ihm geforderten Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt, zu dem in der Rechnung angegebenen Tag, zu leisten. Im Falle einer Überweisung ist die Zahlung nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn der geschuldete Betrag bis zu dem in der Rechung genannten Tag auf einem Konto der Global Procurement & Consulting Services GmbH gutgeschrieben worden ist.
3. Ist der Besteller mit der Zahlung oder einem Teil davon in Verzug geraten, schuldet er pauschalisierte Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. wenn nicht der Besteller nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall sind jedoch mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über den Basiszinssatz geschuldet. Global Procurement & Consulting Services GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Für den Fall, dass nach Vertragsabschluss bei dem Besteller eine nicht unerhebliche Vermögensverschlechterung eintritt oder bekannt wird, insbesondere wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder gegen ihn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme erlassen wird, die nicht innerhalb von 2 Wochen aufgehoben wird, ist Global Procurement & Consulting Services GmbH berechtigt, vor sämtlichen weiteren Lieferungen Vorkasse bzw. Stellung einer Sicherheit nach Wahl, vom Besteller zu verlangen. In diesem Fall ist die Global Procurement & Consulting Services GmbH auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
V. Lieferung
1. Die Gefahr geht bei Versandt der Ware vom Lagerort oder bei Meldung der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin, auf den Besteller über.
2. Die Global Procurement & Consulting Services GmbH behält sich die richtige und rechtzeitige Selbstlieferung ausdrücklich vor.
3. Die Global Procurement & Consulting Services GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
4. Sofern der Besteller in Annahmeverzug gerät, ist die Global Procurement & Consulting Services GmbH berechtigt, die Ware nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Hiervon bleiben die sonstigen gesetzlichen Rechte im Falle des Annahmeverzugs unberührt.
5. Die Global Procurement & Consulting Services GmbH trifft die Wahl des Versandweges, der Beförderungsmittel und des Spediteurs nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Global Procurement & Consulting Services GmbH behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren, bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen, vor. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, die Ware gesondert und fachgerecht zu lagern. Beschädigungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sind der Global Procurement & Consulting Services GmbH unverzüglich anzuzeigen.
3. Der Besteller darf die Ware nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußern und tritt die aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstandenen Ansprüche bereits hiermit an die Global Procurement & Consulting Services GmbH ab. Die Global Procurement & Consulting Services GmbH nimmt die Abtretung an. Eine Veräußerung an Kunden, die eine Abtretung von Forderungen ausschließen oder von ihrer Genehmigung abhängig machen, ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist neben der Global Procurement & Consulting Services GmbH zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Auf Verlangen der Global Procurement & Consulting Services GmbH hat der Besteller seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.
4. Kommt der Besteller mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Global Procurement & Consulting Services GmbH in Verzug, oder liegt eine Vermögensverschlechterung des Bestellers, wie in Ziffer IV, Nr. 4 beschrieben, vor, so erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der an die Global Procurement & Consulting Services GmbH abgetretenen Forderungen.
Darüber hinaus ist die Global Procurement & Consulting Services GmbH berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
5. Sofern der Wert der Vorbehaltsware die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, gibt die Global Procurement & Consulting Services GmbH auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten frei.
6. Im Falle der Verbindung, Vermischung gem. §§ 947, 948 BGB und/oder Verarbeitung gem. § 950 BGB der gelieferten Waren, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf das neu entstandene Produkt. Setzt sich das neu entstandene Produkt aus Waren verschiedener Lieferanten zusammen, die ebenfalls unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, so wird die Global Procurement & Consulting Services GmbH Miteigentümer des neu erstandenen Produkts, entsprechend dem Warenanteil der von der die Global Procurement & Consulting Services GmbH gelieferten Waren.
VII. Gewährleistungen
1. Zeigen sich an den gelieferten Waren Mängel, so werden diese von der Global Procurement & Consulting Services GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr, ist der Besteller Verbraucher, innerhalb von zwei Jahren ab Auslieferung der Ware, nach entsprechender Mitteilung durch den Besteller, behoben. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl der Global Procurement & Consulting Services GmbH durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen zweimal als fehlgeschlagen anzusehen, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, eine Herabsetzung des Preises (Minderung) oder eine Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit nicht nach Ziff. IX. ausgeschlossen.
VIII. Untersuchungs- und Rügepflicht/Rückgriff des Bestellers und Warenrücklieferungen
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Insbesondere hat der Besteller die Ware auf Transport- und Verpackungsschäden zu untersuchen.
2. Offensichtliche Mängel, insbesondere erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware, sind bei Global Procurement & Consulting Services GmbH unverzüglich durch den Besteller unter konkreter Angabe des behaupteten Mangels zu rügen.
3. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen gegenüber der Global Procurement & Consulting Services GmbH innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels durch den Besteller, unter konkreter Angabe des behaupteten Mangels, gerügt werden.
4. Bei Verletzung der dem Besteller obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
5. Der Besteller kann gegenüber der Global Procurement & Consulting Services GmbH keinen Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er oder seine Abnehmer im Verhältnis zum Endverbraucher zu tragen haben, sofern er nicht nachweisen kann, dass die Ware bei Gefahrübergang gem. Ziffer V. Nr.1 bereits mangelhaft war.
6. Bei vereinbartem Remissionsrecht, ist die Global Procurement & Consulting Services GmbH ausschließlich verpflichtet unbeschädigte Ware in originaler unbeschädigter Umverpackung zurück zu nehmen.
IX. Haftung
1. Die Global Procurement & Consulting Services GmbH haftet aus Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt.
2. Ebenfalls haftet die Global Procurement & Consulting Services GmbH aus Ansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Dies gilt auch bei einer Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Im übrigen haftet die Global Procurement & Consulting Services GmbH , gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist, haftet die Global Procurement & Consulting Services GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
4. Darüber hinaus besteht keine Haftung für die Global Procurement & Consulting Services GmbH.
X. Sonstiges
1. Dem Besteller ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten untersagt, es sei denn, es handelt sich um die von der Global Procurement & Consulting Services GmbH nicht bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
2. Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen gegen die Global Procurement & Consulting Services GmbH durch den Besteller bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung der Global Procurement & Consulting Services GmbH. Die Einwilligung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
XI. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für sämtliche gegenseitige Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz der Global Procurement & Consulting Services GmbH.
2. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist München ausschließlicher Gerichtsstand, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.